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Riester-Rente Kürzung: Was muss ich wissen?

Mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Aktenzeichen IV ZR 34/25) hat der Bundesgerichtshof ein wegweisendes Urteil gefällt: Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen fondsgebundener Rentenversicherungen (insbesondere Riester-Verträge), die den Versicherer zur einseitigen und endgültigen Herabsetzung des Rentenfaktors berechtigen, sind wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB und § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Millionen Riester-Sparer, deren Rente in den vergangenen Jahren herabgesetzt wurde, haben damit Anspruch auf die ursprünglich zugesagte Rentenhöhe.

Was ist der Rentenfaktor und warum wird er gekürzt?

Der Rentenfaktor gibt an, wie viel monatliche Rente ein Versicherter pro 10.000 Euro angespartes Kapital später erhält. Beispiel: Bei einem Rentenfaktor von 30 bedeutet ein Kapitalstock von 100.000 Euro eine monatliche Rente von 300 Euro. Der Rentenfaktor ist damit der entscheidende Hebel zwischen Ansparphase und Auszahlungsphase einer fondsgebundenen Rentenversicherung.

Viele Versicherer hatten in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eine Klausel aufgenommen, die ihnen das Recht einräumt, den Rentenfaktor nachträglich einseitig zu senken — etwa mit Verweis auf veränderte Lebenserwartungen, gesunkene Kapitalmarktzinsen oder neue Sterbetafeln. Einzelne Versicherer haben den Rentenfaktor mehrfach herabgesetzt, was zu teilweise dramatischen Einbußen bei der späteren Rente führte.

Die BGH-Entscheidung vom 10.12.2025 (IV ZR 34/25)

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision eines Versicherers gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen und damit die Unwirksamkeit einer solchen Herabsetzungsklausel bestätigt. Die tragenden Erwägungen lauten:

  • Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB: Die Klausel räumt dem Versicherer ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ein, das dem Versicherungsnehmer nicht zumutbar ist.
  • Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (unangemessene Benachteiligung): Der BGH hebt das sogenannte Symmetriegebot hervor — ein Anpassungsrecht ist nur dann zumutbar, wenn der Versicherer bei einer nachträglichen Verbesserung der Umstände (z. B. steigende Kapitalmarktzinsen) auch zur Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors verpflichtet ist. Fehlt diese Rückkehrverpflichtung, ist die Klausel unwirksam.

Der BGH hat damit einer gängigen Praxis der Versicherungswirtschaft einen Riegel vorgeschoben. Die Entscheidung betrifft nicht nur Riester-Verträge, sondern alle fondsgebundenen Rentenversicherungen mit vergleichbaren Klauseln.

Welche Rechte haben Betroffene?

Wer von einer Rentenfaktor-Herabsetzung betroffen ist, kann sich unmittelbar auf die BGH-Entscheidung berufen und die Rückkehr zum ursprünglich vereinbarten Rentenfaktor verlangen. Wichtig:

  • Rentenbezieher (Auszahlungsphase läuft bereits): Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zwischen gekürzter und ursprünglich vereinbarter Rente — rückwirkend.
  • Sparer in der Ansparphase: Anspruch auf schriftliche Bestätigung, dass der ursprüngliche Rentenfaktor zum Rentenbeginn gilt.
  • Verjährung: Einzelne Rentenansprüche verjähren nach § 195 BGB binnen drei Jahren ab Kenntnis; die Grundlage für die Rentenhöhe selbst ist dagegen Teil des Dauerschuldverhältnisses und damit grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit anfechtbar.

Welche Rechtsgrundlagen gelten?

  • § 307 BGB — Inhaltskontrolle: Klauseln in AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.
  • § 308 Nr. 4 BGB — Änderungsvorbehalte: Die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, ist unwirksam, wenn dies für den anderen Teil nicht zumutbar ist.
  • §§ 1 ff. Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG): Schutznormen für zertifizierte Riester-Produkte.
  • BaFin-Rundschreiben zur Riester-Rente: Aufsichtsrechtliche Vorgaben an Versicherer.

Wie geht es weiter?

Die GfV prüft Ihren Riester-Vertrag kostenlos und unverbindlich: Wir analysieren die Vertragsklauseln, berechnen die Differenz zwischen gekürzter und ursprünglicher Rente und leiten — auf Wunsch in Zusammenarbeit mit unserer Partnerkanzlei — die erforderlichen Schritte zur Durchsetzung Ihres Anspruchs ein.

Quellen

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