Pflegegrad-Bescheid kostenlos prüfen lassen
Die Pflegekasse hat den Antrag abgelehnt oder einen zu niedrigen Pflegegrad zuerkannt? Auch wenn der Bescheid schon länger zurückliegt, lohnt sich eine Prüfung: Rückwirkende Nachzahlungen sind für bis zu vier Jahre möglich. Laden Sie einfach Ihren letzten Pflegegrad-Bescheid hoch, wir prüfen Ihren Fall kostenlos und unverbindlich.
- Kostenlose und unverbindliche Prüfung Ihres letzten Bescheids
- Rund die Hälfte der von uns begleiteten Widersprüche ist erfolgreich
- Rückwirkende Nachzahlung für bis zu vier Jahre möglich
Wann sich ein Widerspruch lohnt
Pflegekassen lehnen Anträge ab oder stufen den Pflegegrad zu niedrig ein, oft auf Grundlage eines einzigen Gutachtens des Medizinischen Dienstes. Bundesweit führt rund jeder dritte Widerspruch zu einer Korrektur. Bei den Verfahren, die wir begleiten, ist rund die Hälfte erfolgreich. Der Unterschied liegt in der Begründung: Sie muss konkrete Fehler im Gutachten benennen und belegen.
Finanziell geht es dabei um viel: Schon ein Pflegegrad mehr bedeutet je nach Stufe 190 bis 347 Euro zusätzliches Pflegegeld im Monat. Zwischen Pflegegrad 2 und 3 sind es 252 Euro monatlich, also 3.024 Euro im Jahr. Welche Beträge zu welchem Pflegegrad gehören, zeigt die Übersicht in unserem Ratgeber zum Pflegegrad-Widerspruch.
Für einen Widerspruch haben Sie einen Monat ab Zugang des Bescheids Zeit. Ist diese Frist bereits abgelaufen, ist das kein Grund aufzugeben: Über einen Überprüfungsantrag lässt sich eine fehlerhafte Einstufung auch später noch korrigieren, und höhere Leistungen werden für bis zu vier Jahre rückwirkend nachgezahlt. Deshalb lohnt sich eine Prüfung auch dann, wenn Ihr letzter Bescheid schon Monate oder Jahre zurückliegt.
Wichtig für die Prüfung: Laden Sie Ihren letzten Pflegegrad-Bescheid hoch, den Sie von der Pflegekasse erhalten haben. So können wir sofort einschätzen, ob sich ein Vorgehen lohnt. Wir prüfen Ihren Bescheid kostenlos und stimmen das weitere Vorgehen mit unseren Partnerkanzleien ab. Mehr Hintergrund finden Sie in unserem Ratgeber zum Pflegegrad-Widerspruch.
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